Notarkosten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind für Ärzte als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, sofern sie im Rahmen einer umfassenderen Vermögens- oder Praxissicherungsplanung entstehen; werden sie mit der Praxisnachfolge verknüpft, können sie anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Vorsorgevollmacht ist besonders für Praxisinhaber existenziell wichtig.
Hintergrund
Für Ärzte mit eigener Praxis hat die Vorsorgevollmacht doppelte Bedeutung: Sie regelt nicht nur persönliche Belange bei Geschäftsunfähigkeit, sondern sichert auch den Praxisbetrieb ab. Ein Bevollmächtigter kann im Notfall die Praxisfinanzen, laufende Verträge und die Weiterführung der Patientenversorgung sicherstellen. Die Kosten für eine notariell beglaubigte Generalvollmacht (ca. 200 bis 800 Euro) können im Rahmen der Praxisplanung als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn ein klarer betrieblicher Bezug nachgewiesen wird.
Wann gilt das nicht?
Rein private Vorsorgevollmachten ohne Bezug zur Praxistätigkeit sind keine Betriebsausgaben. Liegen die Kosten unter der Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen, ist auch dieser Abzug eingeschränkt.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Vorsorgevollmacht und Praxissicherungsplanung gemeinsam mit steuerlichem Berater und Rechtsanwalt zu gestalten.
Kosten für eine Vorsorgevollmacht können für Praxisinhaber anteilig als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn ein klarer betrieblicher Bezug zur Praxissicherung nachgewiesen wird.
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