Einnahmen aus ärztlichen Wahlleistungsvereinbarungen nach §17 KHEntgG sind für leitende Ärzte (Chefärzte, ermächtigte Oberärzte) als freiberufliche Nebeneinkünfte nach §18 EStG zu versteuern, wobei alle damit zusammenhängenden Ausgaben, eigene Haftpflichtversicherung, Fortbildungen, anteilige Praxiskosten, als Betriebsausgaben absetzbar sind. Diese Struktur ermöglicht im Gegensatz zu reinem Gehalt mehr steuerliche Gestaltungsfreiheit.

Hintergrund

Die Wahlleistungsvereinbarung erlaubt Krankenhauspatienten, gegen Mehrkosten den Chefarzt persönlich als Behandler zu wählen. Die daraus resultierenden Honorare fließen häufig über das Krankenhaus (Pool-Liquidation) an den Arzt oder werden direkt vom Arzt in Rechnung gestellt. Bei direkter Abrechnung entstehen eigene freiberufliche Einkünfte mit vollem Betriebsausgabenabzug. Für die eigene Berufshaftpflicht-Prämie bei Wahlleistungen ist ein separater Versicherungsschutz notwendig, und steuerlich absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, bei denen das Krankenhaus alle Wahlleistungseinnahmen einbehält und lediglich eine Zulage zahlt, erzielen keine eigenen freiberuflichen Einkünfte aus diesem Bereich. Die Zulage unterliegt der normalen Lohnsteuer ohne eigene Betriebsausgaben.

Ärzteversichert berät leitende Ärzte über die steueroptimale Strukturierung von Wahlleistungseinnahmen und die passende Haftpflichtabsicherung.

Wahlleistungseinnahmen sind für leitende Ärzte als freiberufliche Einkünfte zu versteuern, wobei alle damit verbundenen Ausgaben als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, das bietet mehr Steuergestaltungsspielraum als reines Gehalt.

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