Alle Kosten für die Erstellung und Pflege einer rechtssicheren Praxis-Website inklusive Impressum, Datenschutzerklärung und DSGVO-konformer Gestaltung sind für Arztpraxen als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar. Dies gilt für Webdesigner-Honorare, Hosting-Kosten, Domaingebühren und Rechtsberatungskosten für die rechtssichere Gestaltung.
Hintergrund
Arztpraxen sind nach §5 TMG zur Impressumspflicht verpflichtet und müssen als Anbieter von Gesundheitsinformationen besonders strenge Datenschutzanforderungen (DSGVO, §630f BGB für Patientendaten) erfüllen. Verstöße können teuer werden: Abmahnkosten und Bußgelder nach DSGVO bis zu 20 Millionen Euro. Präventive Rechtsberatungskosten für die korrekte Website-Gestaltung sind daher steuerlich notwendige Betriebsausgaben. Monatliche Hosting-Kosten (50 bis 200 Euro) sind als laufende Betriebsausgaben sofort absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Rein private Websites oder Blogs von Ärzten ohne Bezug zur Praxis sind keine Betriebsausgaben. Bei gemischter Nutzung einer Website (privat und beruflich) ist anteilig aufzuteilen.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine rechtssichere Praxis-Website auch für Versicherungsfragen relevant ist, insbesondere bei Cyber-Versicherungen, die Datenschutzverstöße absichern.
Alle Kosten für eine rechtssichere Praxis-Website, Webdesign, Hosting, Domains, Rechtsberatung für Impressum und DSGVO, sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
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