Kosten für Weiterbildungen gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer, also anerkannte Facharztkurse, Zusatzbezeichnungen und Pflichtrotationen, sind für Ärzte vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, da sie zur Erhaltung und Erweiterung der Berufsqualifikation dienen. Eine eigene Finanzierung der Weiterbildungskosten (z. B. bei Wechsel der Weiterbildungsstätte) entfaltet steuerliche Wirkung.

Hintergrund

Die ärztliche Weiterbildung zum Facharzt dauert 5 bis 6 Jahre und wird in der Regel vom Krankenhaus oder der Weiterbildungsstätte finanziert. Eigene Kosten entstehen Ärzten vor allem bei Pflichtweiterbildungskursen (z. B. Notfallmedizin, Strahlenschutz), Prüfungsgebühren und Kursmaterialien. Diese selbst getragenen Kosten sind steuerlich klare Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Auch Fahrtkosten zu Weiterbildungsstätten, die vom Wohnort abweichen, sind ansetzbar.

Wann gilt das nicht?

Kosten, die der Arbeitgeber (Krankenhaus oder Praxis) vollständig trägt, können nicht zusätzlich vom Arzt abgesetzt werden. Privatvergnügliche Fortbildungsreisen ohne anerkannten CME-Bezug sind steuerlich nicht anerkannt.

Ärzteversichert berät Ärzte in der Weiterbildungsphase über optimale Absicherung und steuerliche Nutzung von Fortbildungsausgaben.

Selbst finanzierte Weiterbildungskosten nach der ärztlichen Weiterbildungsordnung, Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, sind vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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