Beim Wiedereinstieg nach der Elternzeit können Ärzte Kinderbetreuungskosten bis zu 4.000 Euro je Kind und Jahr (2/3 der Kosten bis 6.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich absetzen sowie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und berufliche Fortbildungskosten geltend machen. Das während der Elternzeit bezogene Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Hintergrund
Viele Ärztinnen und Ärzte stehen nach der Elternzeit vor dem Wiedereinstieg in Teilzeit oder wieder in Vollzeit. Steuerlich sind folgende Punkte besonders wichtig: Der Progressionsvorbehalt beim Elterngeld kann im Wiedereinstiegsjahr zu Steuernachzahlungen führen, wenn Einkommen und Elterngeld zusammen einen höheren Steuersatz auslösen. Für das Wiedereinstiegsjahr empfiehlt sich eine Steuervorauszahlungsplanung mit dem Steuerberater. Kinderbetreuungskosten für Kitas, Tagesmütter und Babysitter (für Kinder unter 14 Jahren) sind als Sonderausgaben absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die während der Elternzeit gar kein Einkommen haben und kein Elterngeld beziehen, haben keinen Progressionsvorbehalt. Kinderbetreuungskosten für Kinder über 14 Jahren sind nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten nach der Elternzeit, auch die Berufsunfähigkeitsversicherung auf den aktuellen Absicherungsbedarf anzupassen, Rückkehr in Vollzeit erhöht häufig den Schutzbedarf.
Beim Wiedereinstieg nach der Elternzeit können Ärzte Kinderbetreuungskosten bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzen; gleichzeitig ist der Progressionsvorbehalt beim Elterngeld für die Steuerplanung des Wiedereinstiegsjahrs zu berücksichtigen.
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