Kosten für Rechtsschutz und fachliche Beratung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar; eventuelle Regresszahlungen an die KV infolge unwirtschaftlicher Verordnung sind jedoch keine Betriebsausgaben und mindern nicht den steuerpflichtigen Gewinn. Eine Rechtsschutzversicherung für KV-Streitigkeiten ist daher besonders sinnvoll.

Hintergrund

Die KV-Wirtschaftlichkeitsprüfung vergleicht das Verordnungsverhalten des Arztes mit dem Fachgruppendurchschnitt. Liegt der Arzt deutlich über dem Durchschnitt, droht ein Regress. Die Beratungskosten für den Widerspruchsprozess (Anwalt, Gutachter) sind steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt. Regresszahlungen selbst (also die Rückzahlung an die KV) werden steuerlich unterschiedlich behandelt: Sie sind als Betriebsausgabe ansetzbar, wenn sie im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Praxistätigkeit stehen und nicht als persönliche Bußgelder gelten.

Wann gilt das nicht?

Strafrechtlich verhängte Bußgelder oder Geldstrafen (z. B. bei vorsätzlicher Abrechnungsmanipulation) sind steuerlich nicht absetzbar, da sie pönalen Charakter haben. Reine Verwaltungssanktionen können dagegen Betriebsausgabe sein.

Ärzteversichert empfiehlt Kassenärzten eine spezielle Rechtsschutzversicherung für KV-Streitigkeiten, deren Prämien als Betriebsausgaben vollständig steuerlich geltend gemacht werden können.

Beratungs- und Rechtsschutzkosten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar; Regresszahlungen an die KV können je nach Art ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, Bußgelder jedoch nicht.

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