Wohngebäudeversicherungsprämien sind für Ärzte steuerlich absetzbar, wenn das versicherte Gebäude beruflich genutzt wird (z. B. Praxis im eigenen Haus) oder vermietet ist, dann als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für rein privat genutzte Wohngebäude sind die Prämien dagegen nicht steuerlich abzugsfähig.

Hintergrund

Ärzte, die Praxis und Wohnen unter einem Dach vereinen (häufig bei Hausarztpraxen auf dem Land), können die Wohngebäudeversicherungsprämie anteilig als Betriebsausgabe geltend machen, entsprechend dem Flächenanteil der beruflich genutzten Räume. Bei vermieteten Praxisräumen oder Wohnimmobilien als Kapitalanlage sind die vollen Prämien als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzbar. Wichtig ist eine klare Dokumentation der beruflichen vs. privaten Flächennutzung.

Wann gilt das nicht?

Das selbst genutzte Eigenheim, das ausschließlich privaten Wohnzwecken dient, erzeugt keine steuerlich abzugsfähigen Versicherungskosten, auch wenn der Arzt dort gelegentlich arbeitet (Homeoffice ohne anerkanntes Arbeitszimmer reicht nicht aus).

Ärzteversichert hilft Ärzten mit gemischt genutzten Gebäuden bei der korrekten steuerlichen Zuordnung der Versicherungskosten.

Wohngebäudeversicherungsprämien sind für Ärzte anteilig als Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Gebäude beruflich genutzt oder vermietet wird; rein privat genutzte Wohngebäude erzeugen keine abzugsfähigen Versicherungskosten.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →