BEMA-Einnahmen (GKV-Kassenvergütung) werden für niedergelassene Zahnärzte als freiberufliche Einkünfte nach §18 EStG versteuert; sämtliche Praxisausgaben, Personal, Material, Versicherungen, Geräteabschreibungen, sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Ein gut geführtes Buchhaltungssystem ist dabei steuerrechtlich essenziell.

Hintergrund

Zahnärzte mit Kassensitz erzielen über den BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) festgelegte Vergütungen für GKV-Leistungen. Steuerlich unterliegen diese Einnahmen als Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer (und nicht der Gewerbesteuer, da Zahnärzte Freiberufler sind). Der Betriebsausgabenabzug umfasst alle praxisbezogenen Kosten: Laborkosten, Praxismaterial, Miete, Personal, Versicherungen, Fortbildungen und Abschreibungen auf Behandlungseinheiten und Dentalgeräte.

Wann gilt das nicht?

Zahnärzte, die ausschließlich auf GOZ-Basis (Privatpatienten) abrechnen, haben keine BEMA-Einnahmen. Eine Mischpraxis aus BEMA und GOZ erfordert eine klare buchhalterische Trennung der Kostenblöcke, soweit möglich.

Ärzteversichert berät Zahnärzte über die optimale Versicherungs- und Finanzstruktur für die Zahnarztpraxis mit BEMA-Abrechnung.

BEMA-Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer als freiberufliche Einkünfte; alle Praxiskosten, Material, Personal, Versicherungen, Geräte, sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar und senken den steuerpflichtigen Gewinn.

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