GOZ-Honorare (Gebührenordnung für Zahnärzte) sind als freiberufliche Einkünfte nach §18 EStG zu versteuern; durch die freie Wahl des Steigerungsfaktors (1,0x bis 3,5x) können Zahnärzte höhere Honorare erzielen, was bei gleichzeitig maximalen Betriebsausgaben steuerlich zu einer guten Gewinnstruktur führt. Alle damit verbundenen Praxiskosten sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.
Hintergrund
Die GOZ ermöglicht Zahnärzten flexiblere Honorargestaltung als der BEMA: Bei aufwendigen Behandlungen (z. B. Implantologie, ästhetische Zahnmedizin, Prothetik) können Steigerungsfaktoren oberhalb des 2,3fachen Gebührensatzes vereinbart werden. Die höheren Einnahmen bedeuten auch eine höhere Steuerlast, die durch konsequenten Betriebsausgabenabzug (hochwertige Laborkosten, digitale Diagnostik, Spezialversicherungen für Edelmetalle und Implantate) optimiert werden kann. Verlustvorträge aus Praxisinvestitionen können den Gewinn in Hocheinkommensjahren erheblich reduzieren.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte mit ausschließlichem Kassensitz ohne Privatpatienten haben keine GOZ-Einnahmen. Bei Mischpraxen ist die steuerliche Zuordnung von Kosten auf BEMA und GOZ-Bereich sorgfältig zu dokumentieren.
Ärzteversichert unterstützt Zahnärzte mit Privatpatienten bei der optimalen Versicherungs- und Finanzplanung für GOZ-Praxen.
GOZ-Honorare unterliegen als freiberufliche Einkünfte der Einkommensteuer; höhere Steigerungsfaktoren bedeuten mehr Einnahmen und steuerlich mehr Spielraum durch entsprechend höhere absetzbare Praxiskosten.
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