Bei der Zahnarztpraxis-Gründung können alle Anlaufkosten, Rechts- und Steuerberatung, Marktanalysen, erste Personalkosten, Zulassungsgebühren, als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden; zudem ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG, bis zu 40 Prozent der geplanten Investitionen schon vor der Anschaffung steuerlich abzuziehen. Das spart Steuern im Gründungsjahr, auch wenn die Gewinne noch gering sind.
Hintergrund
Die Zahnarztpraxis-Gründung erfordert erhebliche Anfangsinvestitionen: Behandlungseinheiten (20.000 bis 80.000 Euro), Röntgenanlage, Sterilisation, Labortechnik und Praxisausstattung summieren sich schnell auf 200.000 bis 500.000 Euro. Steuerlich besonders wertvoll: Der IAB erlaubt es, bis zu 200.000 Euro Investitionsabzugsbetrag vor der tatsächlichen Investition zu bilden und sofort als Betriebsausgabe anzusetzen. Zusätzlich können Anschaffungen im Gründungsjahr durch Sonderabschreibungen (20 Prozent) beschleunigt abgeschrieben werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die eine Bestandspraxis kaufen (nicht neu gründen), haben andere steuerliche Strukturen (Kaufpreisaufteilung, Abschreibung des Goodwills). Der IAB kann nur für noch anzuschaffende, nicht für bereits erworbene Wirtschaftsgüter gebildet werden.
Ärzteversichert begleitet Zahnärzte bei der Praxisgründung und hilft bei der Strukturierung von Versicherungsschutz und steuerlicher Planung von Anfang an.
Bei der Zahnarztpraxis-Gründung ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 Prozent der geplanten Investitionen vorab steuerlich abzuziehen, das spart Steuern im Gründungsjahr und schafft Liquidität für den Praxisaufbau.
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