Beiträge für eine Zahnzusatzversicherung sind als Sonderausgaben im Rahmen der Krankenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar; allerdings sind die Sonderausgaben-Höchstbeträge bei Ärzten mit PKV oder hohen GKV-Beiträgen häufig bereits durch die Basiskrankenversicherung ausgeschöpft, sodass Zahnzusatzprämien steuerlich keinen zusätzlichen Effekt haben. In diesem Fall sollte der Versicherungsschutz trotzdem nicht vernachlässigt werden.
Hintergrund
Der steuerliche Sonderausgaben-Höchstbetrag für Krankenversicherungen beträgt für Selbständige 2.800 Euro jährlich, für Arbeitnehmer 1.900 Euro (2026). Bei niedergelassenen Ärzten in der PKV übersteigen allein die PKV-Grundbeiträge diesen Betrag häufig deutlich, sodass für Zahnzusatzversicherungsbeiträge rechnerisch kein Abzugsraum mehr bleibt. Für angestellte Ärzte in der GKV mit GKV-Arbeitgeberanteil kann der verbleibende Abzugsbetrag für Zahnzusatz noch genutzt werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, bei denen die PKV-Grundprämie oder GKV-Beiträge bereits den Sonderausgaben-Höchstbetrag überschreiten, erzielen keinen steuerlichen Mehreffekt durch zusätzliche Zahnzusatz-Prämien. Trotzdem kann der Versicherungsschutz wirtschaftlich sinnvoll sein.
Ärzteversichert hilft bei der Analyse, ob und in welchem Umfang Zahnzusatzversicherungsbeiträge im konkreten Fall noch steuerlich absetzbar sind.
Zahnzusatzversicherungsbeiträge sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar, doch bei Ärzten mit hohen PKV-Beiträgen ist der Sonderausgaben-Höchstbetrag meist bereits ausgeschöpft, ein steuerlicher Mehrvorteil entfällt dann.
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