Zeitwertkonten (auch Wertguthabenkonten) ermöglichen angestellten Ärzten, Entgeltbestandteile steuerfrei und sozialversicherungsfrei auf ein Konto einzuzahlen, das später für Langzeiturlaub, Vorruhestand oder Frühpensionierung genutzt wird. Die Versteuerung erfolgt erst bei Entnahme, ein erheblicher Steuerstundungseffekt über viele Beitragsjahre.
Hintergrund
Nach §7b SGB IV können Arbeitgeber und Arbeitnehmer (hier: Kliniken und Ärzte) Zeitwertkonten vereinbaren, auf die Überstunden, Urlaubsabgeltungen oder Gehaltsteile eingezahlt werden. In der Einzahlungsphase fallen keine Einkommensteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an, das Guthaben wächst steuerneutral. Erst wenn der Arzt das Konto in Anspruch nimmt (z. B. für ein einjähriges Sabbatical oder eine Arbeitszeitreduktion vor Renteneintritt), werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Für Praxisinhaber sind Zeitwertkonten mangels Arbeitgeberfunktion nicht nutzbar.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte (Selbständige) können keine Zeitwertkonten nutzen, da dieses Instrument nur für Arbeitnehmer gilt. Auch bei sehr kurzer Verweildauer im Arbeitsverhältnis lohnt sich der Aufbau eines Zeitwertkontos kaum.
Ärzteversichert berät angestellte Ärzte über Zeitwertkonten als Teil einer umfassenden Vorsorge- und Ruhestands-Planung.
Zeitwertkonten bieten angestellten Ärzten erhebliche Steuervorteile: Einzahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei; erst bei Entnahme für Langzeiturlaub oder Frühpensionierung fallen Steuern an, ein effektiver Steuerstundungseffekt.
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