Kosten für Rechtsberatung und Compliance-Prüfungen im Zusammenhang mit dem Zuweiserverbot (§ 73 Abs. 7 SGB V) sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar; etwaige Zuweisungsvergütungen, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden, sind nach §4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie gegen das Zuweiserverbot verstoßen. Legale Kooperationsvereinbarungen dagegen sind steuerlich anerkannt.

Hintergrund

Das Zuweiserverbot untersagt Ärzten, für die Zuweisung von Patienten Entgelt anzunehmen oder zu gewähren (§ 73 Abs. 7 SGB V, §27 MBO-Ä). Verstöße können zu Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Steuerlich gilt: Strafrechtlich unzulässige Zahlungen (Zuweiserprovision) sind nach §4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Präventive Compliance-Maßnahmen und Rechtsberatungskosten für die korrekte Gestaltung von Kooperationen sind dagegen vollständig abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Echte Vergütungen für tatsächlich erbrachte Leistungen im Rahmen einer Kooperation (z. B. Konsiliarhonorare) sind steuerlich und rechtlich klar zulässig und absetzbar. Die Abgrenzung zur unzulässigen Zuweiserprovision ist entscheidend.

Ärzteversichert empfiehlt eine spezialisierte Rechtsschutzversicherung für ärztliche Compliance-Fragen, deren Prämien als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig sind.

Compliance-Beratungskosten zum Zuweiserverbot sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar; unzulässige Zuweisungszahlungen sind dagegen nach §4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ausdrücklich nicht abzugsfähig.

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