2026 steigt der steuerliche Grundfreibetrag auf 12.096 Euro und der Sonderausgaben-Höchstbetrag für Altersvorsorge auf 29.344 Euro, Änderungen, die sowohl angestellte als auch niedergelassene Ärzte betreffen, aber bei Selbständigen stärkere Wirkung entfalten, da sie keine Arbeitgeberhälften bei Sozialversicherungen erhalten. Niedergelassene Ärzte profitieren zusätzlich von breiteren Betriebsausgaben-Möglichkeiten.
Hintergrund
Der steuerliche Grundunterschied zwischen angestellten und niedergelassenen Ärzten bleibt 2026 bestehen: Angestellte zahlen Lohnsteuer mit Arbeitgeber-Sozialabgaben, niedergelassene Ärzte versteuern Gewinne als Freiberufler und tragen alle Sozialabgaben selbst. Die Anpassung des Sonderausgaben-Höchstbetrags für Altersvorsorge auf 29.344 Euro begünstigt beide Gruppen gleichermaßen. Neu: Optimierte Abschreibungsregeln für digitale Praxisausstattungen kommen besonders Niedergelassenen zugute.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit gemischten Tätigkeiten (teilweise angestellt, teilweise selbständig) müssen 2026 besonders auf die korrekte Zuordnung von Betriebsausgaben achten. Klinische Forscher mit Drittmitteln haben spezielle steuerliche Regeln.
Ärzteversichert empfiehlt, die steuerlichen Neuerungen 2026 mit einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater zu besprechen und Versicherungskosten entsprechend optimal einzuordnen.
2026 profitieren Ärzte von höherem Grundfreibetrag (12.096 Euro) und gestiegenem Altersvorsorge-Höchstbetrag (29.344 Euro); niedergelassene Ärzte haben durch breiteren Betriebsausgaben-Abzug mehr steuerliche Gestaltungsspielräume als Angestellte.
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