2026 treten für Ärzte folgende steuerliche Änderungen in Kraft: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.096 Euro, der Sonderausgaben-Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auf 29.344 Euro, und die Freigrenze für private Kapitalerträge (Sparer-Pauschbetrag) beträgt weiterhin 1.000 Euro (Einzelveranlagung). Niedergelassene Ärzte profitieren zudem von verbesserten digitalen Abschreibungsregeln für Praxissoftware.
Hintergrund
Für 2026 sind folgende konkreten Änderungen relevant: Die kalte Progression wird durch Anpassung der Einkommensteuerkurve ausgeglichen, was bei konstant hohem Einkommen effektiv weniger Steuern bedeutet. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten bleibt bei 1.230 Euro. Für niedergelassene Ärzte: Praxissoftware und digitale Wirtschaftsgüter dürfen nach BMF-Schreiben bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Der Investitionsabzugsbetrag für geplante Praxisinvestitionen bleibt bei 40 Prozent.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit Körperschaftsteuerpflicht (z. B. in einer Arzt-GmbH) unterliegen anderen Steuerregeln; die Änderungen bei der Einkommensteuer wirken sich hier indirekt aus.
Ärzteversichert empfiehlt, die 2026er Änderungen zum Anlass zu nehmen, den bestehenden Versicherungsschutz und die steuerliche Struktur gemeinsam mit einem Facharzt-Steuerberater zu überprüfen.
2026 steigen Grundfreibetrag auf 12.096 Euro und Altersvorsorge-Höchstbeträge auf 29.344 Euro, Ärzte können so mehr Steuern sparen; digitale Praxisgüter dürfen zudem sofort vollständig abgeschrieben werden.
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