Beim Praxisverkauf bleiben 2026 die steuerlichen Grundregeln bestehen: Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG von 45.000 Euro und die Fünftelregelung nach §34 EStG für außerordentliche Einkünfte gelten weiterhin. Neu zu beachten sind jedoch verschärfte Bewertungsregeln für MVZ-Anteile und die zunehmende Finanzverwaltungspraxis bei der Einordnung von Praxiswertanteilen (Goodwill vs. materielle Wirtschaftsgüter).
Hintergrund
Der Praxisverkauf ist für die meisten Ärzte die wichtigste steuerliche Transaktion ihres Berufslebens. Steuerlich gibt es 2026 keine grundlegenden Gesetzesänderungen; allerdings hat sich die Verwaltungspraxis bei der Bewertung von MVZ-Geschäftsanteilen (GmbH) entwickelt: Finanzbehörden prüfen verstärkt, ob Kaufpreisaufteilungen plausibel sind und der Goodwill-Anteil nicht künstlich erhöht wurde. Ärzte sollten Praxisverkäufe durch ein Bewertungsgutachten dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Ärzte unter 55 Jahren können den Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG nicht nutzen; für sie gelten nur die allgemeinen Steuervorschriften für Betriebsveräußerungen. Bei sehr hohen Veräußerungsgewinnen übersteigt der Steuervorteil der Fünftelregelung möglicherweise deren Effekt nur begrenzt.
Ärzteversichert empfiehlt, den Praxisverkauf mindestens 3 bis 5 Jahre im Voraus steuerlich zu planen und dabei auch Versicherungskosten der Übergangsphase zu berücksichtigen.
Beim Praxisverkauf 2026 bleiben Freibetrag (45.000 Euro) und Fünftelregelung bestehen, neu ist die verschärfte Prüfung von MVZ-Bewertungen, weshalb ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung steuerlich wichtiger denn je ist.
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