2026 profitieren Ärzte bei der Stiftungsgründung von der im Zuge der Stiftungsrechtsreform 2023 eingeführten vereinfachten Gründung und dem erhöhten Sonderausgabenabzug von bis zu 1 Million Euro über 10 Jahre, eine erhebliche steuerliche Verbesserung gegenüber dem Vorrecht. Zusätzlich ermöglicht das neue Stiftungsrecht auch Zustiftungen (Aufstockung bestehender Stiftungen) mit denselben steuerlichen Vorteilen.
Hintergrund
Das reformierte Stiftungsrecht (BGB-Reform 2023, wirksam ab 2026) erleichtert die Stiftungsgründung durch klarere Regelungen zur Satzungsänderung und Stiftungsauflösung. Für Ärzte besonders relevant: Die erhöhte Sonderausgaben-Abzugsmöglichkeit macht eine Stiftungsgründung im Jahr des Praxisverkaufs besonders effizient, ein hoher einmaliger Erlös kann durch eine gleichzeitige Stiftungseinlage bis zu 1 Million Euro steuerlich neutralisiert werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in ihrem Stiftungszweck keinen gemeinnützigen Bereich (Forschung, Bildung, Gesundheitsförderung) verwirklichen können oder wollen, sollten andere steuerliche Instrumente wählen. Die Stiftungsgründung ist irreversibel, Rückabwicklung ist nicht möglich.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Stiftungsgründung als Teil einer umfassenden Vermögensnachfolge- und Steuerplanung besonders wertvoll ist, gern stellen wir den Kontakt zu spezialisierten Beratern her.
2026 ist die Stiftungsgründung für Ärzte attraktiver als je zuvor: Vereinfachtes Recht, erhöhter Sonderausgabenabzug bis 1 Million Euro und die Möglichkeit, einen hohen Praxisverkaufserlös steueroptimiert in eine gemeinnützige Stiftung einzubringen.
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