2026 gelten im Rahmen der laufenden Umsetzung der EU-Strahlenschutzrichtlinie (BSS-Richtlinie) verschärfte Anforderungen an die Qualitätskontrolle radiologischer Einrichtungen; Ärzte mit Röntgengeräten oder CT-Anlagen müssen häufigere Gerätekalibrierungen und Dokumentationspflichten erfüllen, deren Kosten als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar sind. Auch Pflichtfortbildungen im Strahlenschutz sind steuerlich geltend zu machen.

Hintergrund

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) von 2017 wird laufend durch Verordnungen konkretisiert. 2026 relevante Änderungen: Strengere Anforderungen an die Sachverständigenprüfungen für Röntgengeräte (häufigere Intervalle), erweiterte Dokumentationspflichten für Strahlenexpositionsnachweise und neue Pflichtfortbildungsanforderungen für Strahlenschutzbeauftragte. Alle diese Kosten, Sachverständigenprüfungen (500 bis 2.000 Euro), Fortbildungskurse, Schutzausrüstung, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne eigene radiologische Geräte (kein Röntgen, kein CT in der Praxis) sind vom Strahlenschutzgesetz für Betreiber nicht betroffen. Radiologischen Facharztpraxen und Radiologen-Gemeinschaften kommen besonders strengere Anforderungen zu.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass für Praxen mit Röntgengeräten eine spezielle Betriebshaftpflicht mit Strahlenschadendeckung empfehlenswert ist, und deren Prämien steuerlich absetzbar sind.

2026 gelten verschärfte Strahlenschutz-Dokumentations- und Prüfpflichten für Ärzte mit Röntgengeräten; alle damit verbundenen Kosten, Kalibrierungen, Sachverständigenprüfungen, Pflichtfortbildungen, sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.

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