Ärzte mit röntgenologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung empfehlen übereinstimmend: Frühzeitig einen qualifizierten Strahlenschutzbeauftragten benennen, alle Geräteprüfungen und Fortbildungen lückenlos dokumentieren und Wartungsverträge für Röntgengeräte steuerlich als Betriebsausgaben optimieren. Die häufigste Fehlerquelle sind Lücken in der Strahlenschutzunterweisung des Praxispersonals.

Hintergrund

Praxiserfahrungen zeigen: Die Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes sind für Praxen mit radiologischer Ausstattung erheblich, aber gut handhabbar. Typische Probleme: Versäumte Sachverständigenprüfungen (führen zu Betriebsunterbrechungen), fehlende Schulungsnachweise für das Personal und unzureichende Dokumentation der Strahlenexpositionswerte. Steuerlich wichtig: Alle Wartungsverträge, Prüfkosten und Fortbildungen sind als Betriebsausgaben absetzbar und sollten vollständig über die Praxis abgerechnet werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne eigene radiologische Geräte haben keine Strahlenschutzbeauftragten-Pflicht und keine entsprechenden Betriebsausgaben. Für reine Diagnostiker in Gemeinschaftspraxen gelten geteilte Verantwortlichkeiten.

Ärzteversichert empfiehlt speziellen Versicherungsschutz für Strahlen- und Umweltschäden, der für Praxen mit Röntgengeräten unverzichtbar ist und steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Ärzte mit radiologischer Praxisausstattung sollten alle Geräteprüfungen, Strahlenschutz-Fortbildungen und Wartungsverträge lückenlos dokumentieren, diese Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar und schützen vor teuren Betriebsunterbrechungen.

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