2026 gibt es keine gesetzlichen Änderungen bei der Teilanerkennung der Berufsunfähigkeit; aktuelle Gerichtsentscheidungen stärken aber die Versichertenrechte, indem sie die Beweislast für den tatsächlichen BU-Grad bei der Versicherungsgesellschaft verorten und Ärzte ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung als wichtigstes Abgrenzungsmerkmal geltend machen können. Für Ärzte mit spezialisierten Tätigkeitsprofilen ist die konkrete Berufsbezeichnung im Vertrag entscheidend.
Hintergrund
Die Teilanerkennung der BU bedeutet: Die Versicherungsgesellschaft erkennt Berufsunfähigkeit nur für bestimmte Tätigkeiten an, nicht für den gesamten Beruf. Für Ärzte relevant: Ein Chirurg, der aufgrund einer Erkrankung keine Operationen mehr durchführen kann, aber noch administrative Tätigkeiten ausüben könnte, erhält möglicherweise nur teilweise Leistungen. Aktuelle Urteile betonen, dass die konkrete Tätigkeit zum Zeitpunkt der Erkrankung maßgeblich ist, nicht eine theoretisch ausübbare Ersatztätigkeit.
Wann gilt das nicht?
Verträge ohne abstrakte Verweisung schützen Ärzte vollständig vor einem Verweis auf andere Tätigkeiten. Spezialisierte BU-Verträge für Ärzte (mit Klausel für die konkrete spezialärztliche Tätigkeit) sind deutlich wertvoller als Standard-BU-Policen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten ausschließlich BU-Verträge ohne abstrakte Verweisung und mit genauer Definition der versicherten Facharzttätigkeit.
2026 stärken aktuelle Gerichtsurteile die Versichertenrechte bei BU-Teilanerkennung; für Ärzte ist die genaue Beschreibung der konkreten Facharzttätigkeit im BU-Vertrag der wichtigste Schutz gegen Teileistungsstreitigkeiten.
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