2026 haben angestellte Ärzte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen stärkeren Rechtsanspruch auf Teilzeit; zugleich regeln aktualisierte Tarifverträge (TV-Ärzte/VKA) Teilzeit in der Weiterbildung und die anteilige Vergütung bei reduzierten Stunden neu.
Hintergrund
Das TzBfG verpflichtet Krankenhäuser mit mehr als 15 Beschäftigten, Teilzeitanträgen von Ärzten stattzugeben, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. In der Facharztweiterbildung gilt seit 2020 EU-weit die Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung; 2026 setzen mehr Kliniken die entsprechenden Konzepte um. Die anteiligen Versorgungswerk-Beiträge und BU-Absicherung müssen bei Teilzeit angepasst werden.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte als Praxisinhaber können ihr Arbeitsvolumen grundsätzlich selbst bestimmen; das TzBfG gilt hier nicht. Bei sehr kleinen Gemeinschaftspraxen können betriebliche Gründe einen Teilzeitwechsel erschweren.
Ärzteversichert hilft Ärzten, ihre Versicherungsverträge (BU, Versorgungswerk) nach einem Teilzeitwechsel korrekt anzupassen.
2026 haben angestellte Ärzte einen gestärkten Teilzeitanspruch nach TzBfG; bei Wechsel in Teilzeit müssen BU-Absicherung und Versorgungswerk-Beiträge unbedingt angepasst werden.
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