2026 erweitert der Bewertungsausschuss den EBM um neue Telemedizin-GOP-Ziffern; Videosprechstunden, asynchrone Beratungen (z. B. per sicherer Nachricht) und telemonitorierte Patienten sind breiter abrechenbar und werden höher vergütet als bisher.

Hintergrund

Bislang war die Telemedizin-Abrechnung im GKV-Bereich auf die GOP 01439 (Videosprechstunde) und wenige Ergänzungsziffern begrenzt. 2026 werden strukturierte Telekonsile, chronisch-krank-Monitoring und psychiatrische Videosprechstunden eigene Abrechnungsziffern erhalten. Im GOÄ-Bereich für Privatpatienten bleibt die Abrechnung nach analogen Ziffern (§5 GOÄ) möglich; mit der neuen GOÄ 2 soll die Telemedizin-Vergütung explizit geregelt werden.

Wann gilt das nicht?

Reine Telefonberatungen ohne Videoübertragung sind weiterhin nur eingeschränkt abrechnungsfähig. Für Fachärzte ohne eigene Kassenzulassung (reine Privatärzte) gelten die GKV-EBM-Ziffern nicht.

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2026 werden neue EBM-Ziffern für Telemedizin eingeführt; Ärzte sollten strukturierte Videosprechstunden und Telemonitoring aktiv in ihr Leistungsangebot aufnehmen und korrekt dokumentieren.

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