Die Telemedizin-Abrechnung bietet Praxen den Vorteil, Patienten ohne Raumnutzungskosten zu versorgen und das Patientenspektrum geografisch zu erweitern; der wesentliche Nachteil ist die im Vergleich zu Präsenzleistungen niedrigere Vergütung und der erhöhte Dokumentationsaufwand zur Verhinderung von KV-Rückforderungen.

Hintergrund

Im GKV-Bereich liegt die Videosprechstunden-Vergütung (GOP 01439) unter der Vergütung einer vergleichbaren Präsenz-Konsultation; für Praxen rechnet sich Telemedizin vor allem bei Folgeberatungen und chronisch kranken Patienten, wo der Aufwand pro Kontakt gering ist. Bei Privatpatienten (GOÄ) fehlt bislang eine klare Regelung, was zu Abrechnungsunsicherheiten führt.

Wann gilt das nicht?

Für körperlich untersuchungspflichtige Leistungen (z. B. operative Eingriffe, Wundversorgung) ist Telemedizin nicht geeignet und nicht abrechenbar. Erstbehandlungen erfordern in der Regel einen Präsenzkontakt.

Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Ärzte beim Aufbau rechtssicherer Telemedizin-Angebote und der richtigen Haftpflichtabsicherung für digitale Leistungen.

Telemedizin-Abrechnung ist im GKV-Bereich günstiger als Präsenzleistungen, lohnt sich aber bei Folgeberatungen; entscheidend sind zertifizierte Plattformen und vollständige Dokumentation zur Vermeidung von Rückforderungen.

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