2026 erstatten GKV-Kassen Telemedizin-Leistungen ihrer Versicherten breiter als bisher; PKV-Gesellschaften haben ihre Tarifbedingungen angepasst und erstatten Videosprechstunden bei approbierten Ärzten in der Regel in voller Höhe nach GOÄ-Analogziffern.

Hintergrund

Die GKV ist gesetzlich verpflichtet, medizinisch notwendige Telemedizin-Leistungen zu erstatten, sofern sie über zugelassene Plattformen erbracht werden. 2026 entfallen für GKV-Versicherte Zuzahlungen bei Telemedizin-Konsultationen beim Hausarzt. Bei der PKV ist die Erstattung tarifabhängig; Spitzentarife erstatten Telemedizin-Leistungen vollständig, Basistarife nur teilweise.

Wann gilt das nicht?

Telemedizin-Leistungen von nicht approbierten Anbietern (z. B. reinen Plattform-Diensten ohne eigene Zulassung) werden von GKV und PKV weiterhin nicht erstattet. Bei Reiseschutzversicherungen ist Telemedizin im Ausland oft nicht Leistungsbestandteil.

Ärzteversichert informiert Ärzte, die eigene Telemedizin-Leistungen anbieten, über Haftpflicht- und Abrechnungsfragen bei digitalen Konsultationen.

2026 verbessert sich die Erstattung von Telemedizin-Leistungen sowohl bei GKV als auch PKV; für Privatpatienten ist die vollständige Erstattung tarifabhängig und sollte vor der Konsultation geprüft werden.

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