Ärzte, die Telemedizin anbieten, empfehlen: Privatpatienten vor der Videosprechstunde über die Erstattungsregeln ihrer PKV informieren und bei Unsicherheit den PKV-Tarif klären lassen; GOÄ-Rechnungen für Telemedizin sollten mit eindeutiger Analogziffer und ausreichender Begründung ausgestellt werden, um Erstattungsablehnungen zu vermeiden.
Hintergrund
Erfahrungen zeigen: Bei PKV-Patienten werden Telemedizin-Rechnungen häufig abgelehnt, wenn die Leistung nicht eindeutig einer GOÄ-Position zuzuordnen ist. Ärzte, die die Rechnung mit der Leistungsbeschreibung „Videosprechstunde als Ersatz für persönlichen Arzt-Patient-Kontakt" nach §5 Abs. 2 GOÄ analog ausstellen, haben bessere Erstattungsquoten. GKV-Versicherte haben bei Nutzung gematik-zertifizierter Plattformen grundsätzlich Erstattungsanspruch.
Wann gilt das nicht?
Bei reinen Beratungsleistungen ohne Diagnosestellung oder Therapieanpassung ist die Erstattungsgrundlage für PKV-Tarife schwächer. Telemedizin-Apps ohne ärztliche Approbation werden grundsätzlich nicht erstattet.
Ärzteversichert berät Ärzte zu rechtssicherer Rechnungsstellung bei Telemedizin-Leistungen für Privatpatienten.
GOÄ-Rechnungen für Telemedizin-Leistungen sollten eindeutig eine Analogziffer und eine Begründung enthalten; Privatpatienten sollten vorab klären, ob ihr PKV-Tarif Videosprechstunden vollständig erstattet.
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