2026 wird das ärztliche Berufsrecht in weiteren Bundesländern so angepasst, dass ausschließliche Fernbehandlung (ohne vorherigen Präsenzkontakt) bei bestimmten Indikationen erlaubt ist; zudem werden KI-gestützte Entscheidungshilfen als zertifizierte DiGAs in die Telemedizin-Plattformen integriert.

Hintergrund

Das MBO-Ärzte hat das generelle Fernbehandlungsverbot bereits 2018 gelockert; 2026 setzen mehr Ärztekammern die entsprechenden Regelungen um. Für Ärzte bedeutet das: Erstbehandlungen per Videosprechstunde sind bei geeigneten Erkrankungen (z. B. Hauterkrankungen, psychische Erstkonsultationen) möglich. Die Haftungsfrage bei reinen Ferndiagnosen bleibt jedoch kritisch und erfordert angepasste Berufshaftpflichtlösungen.

Wann gilt das nicht?

Notfallbehandlungen, körperlich untersuchungspflichtige Diagnosen und invasive Eingriffe bleiben Präsenzleistungen. Bei unklaren oder lebensbedrohlichen Symptomen ist Telemedizin nicht geeignet.

Ärzteversichert stellt sicher, dass Ärzte mit Telemedizin-Angebot über eine Berufshaftpflicht verfügen, die digitale Behandlungsrisiken explizit einschließt.

2026 erlauben mehr Ärztekammern ausschließliche Fernbehandlung; Ärzte, die Telemedizin anbieten, müssen ihre Berufshaftpflicht auf digitale Behandlungsrisiken prüfen und ggf. erweitern lassen.

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