Ärzte, die seit mehreren Jahren Telemedizin anbieten, empfehlen: Vor dem Start zwingend die Berufshaftpflicht auf Fernbehandlungsrisiken überprüfen, ausschließlich gematik-zertifizierte Videoplattformen nutzen und in der Patientenakte explizit dokumentieren, warum eine Fernbehandlung medizinisch vertretbar war.

Hintergrund

Erfahrungen aus der Praxis zeigen: Fehlende Fernbehandlungsklauseln in der Berufshaftpflicht sind der häufigste rechtliche Fallstrick bei Telemedizin. Ärzte, die Telemedizin ohne entsprechende Haftpflichtanpassung betreiben, riskieren im Schadensfall keine Deckung. Patientendaten bei Videosprechstunden müssen DSGVO-konform verarbeitet werden; ausländische Plattformen ohne Datenschutzkonformität sind verboten.

Wann gilt das nicht?

Für angestellte Krankenhausärzte, die Telemedizin als institutionelles Angebot erbringen, trägt der Arbeitgeber die Haftpflicht. Bei Telemedizin im Rahmen von Selektivverträgen gelten die vertraglichen Regeln der Krankenkasse.

Ärzteversichert überprüft für Ärzte mit Telemedizin-Angebot die bestehende Berufshaftpflicht und ergänzt sie um die notwendige Fernbehandlungsdeckung.

Vor dem Start mit Telemedizin muss die Berufshaftpflicht auf Fernbehandlungsdeckung geprüft werden; fehlende Klauseln führen im Schadensfall zu keinem Versicherungsschutz.

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