2026 gibt es keine grundlegenden Änderungen im Erbrecht; Ärzte mit Praxisvermögen sollten bestehende Testamente dennoch überprüfen, da die Bewertung von Arztpraxen für die Erbschaftsteuer nach den §§11, 13a ErbStG einem laufenden Wandel durch BFH-Urteile unterliegt.

Hintergrund

Für Arztpraxen gilt beim Erbfall: Die Praxis ist nach dem BFH mit dem gemeinen Wert zu bewerten; ein Goodwill (Patientenstamm, Standortvorteil) erhöht den steuerpflichtigen Nachlass erheblich. Betriebsvermögens-Freibeträge nach §13a ErbStG können nur genutzt werden, wenn die Praxis als Betrieb weitergeführt wird, bei reiner Praxisauflösung entfällt der Freibetrag. Testamente für Ärzte sollten deshalb Nachfolgeregelungen für die Praxis explizit enthalten.

Wann gilt das nicht?

Rein angestellte Ärzte ohne Praxisvermögen benötigen kein Spezial-Testament für Unternehmensabsicherung; hier genügt ein Standard-Testament mit Erbquoten und Vorsorgevollmacht.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, Testament und Praxisnachfolgeplanung gemeinsam mit einem Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater zu erstellen.

Ärzte mit Praxisvermögen sollten Testamente regelmäßig prüfen, da BFH-Urteile zur Praxisbewertung bei Erbschaftsteuer und die Betriebsvermögens-Freibeträge laufend angepasst werden.

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