Die Tierhalterhaftpflicht bietet Ärzten den entscheidenden Vorteil des Schutzes vor unbegrenzter persönlicher Haftung nach §833 BGB bei Schäden durch ihre Tiere; der einzige Nachteil ist der zusätzliche Versicherungsbeitrag, der bei einer guten Police mit 10 Millionen Euro Deckungssumme typischerweise 100 bis 200 Euro jährlich beträgt.

Hintergrund

Nach §833 BGB haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig für alle durch sein Tier verursachten Schäden; bei schweren Personenschäden (Verletzungen durch Hundebiss, Pferdetritt) können Schadensersatzforderungen inklusive Rentenleistungen mehrere Millionen Euro erreichen. Für Ärzte mit aufgebautem Privatvermögen ist eine unzureichende Tierhalterhaftpflicht ein erhebliches Vermögensrisiko.

Wann gilt das nicht?

Für Haustiere, die kein erhebliches Schadenpotenzial haben (Kleinnager, Zierfische), ist keine Tierhalterhaftpflicht notwendig; die private Haftpflicht deckt kleinere Sachschäden durch Haustiere oft ein.

Ärzteversichert empfiehlt Tierhaltern unter Ärzten eine separat abgeschlossene Tierhalterhaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme als Pflichtbaustein im privaten Versicherungskonzept.

Die Tierhalterhaftpflicht schützt Ärzte nach §833 BGB vor unbegrenzter persönlicher Haftung bei Tierschäden; für Hunde- und Pferdehalter ist eine Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro Pflicht.

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