Die häufigsten Fallstricke beim Abrechnungsdienstleister für Ärzte sind: fehlende DSGVO-Auftragsverarbeitungsverträge, unklare Regelungen zur Datenmigration bei Vertragskündigung, versteckte Gebühren für Einzelleistungen (z. B. Mahnwesen, Nachforderungen) und unzureichende Transparenz über Abrechnungsquoten.
Hintergrund
Bei der Auswahl eines Abrechnungsdienstleisters müssen Ärzte beachten: Der Dienstleister verarbeitet sensible Patientendaten und muss einen DSGVO-konformen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO vorweisen. Verträge ohne klare Exit-Klauseln binden Praxen oft mehrere Jahre; die Übertragung von Patientendaten bei Kündigung kann kostspielig und zeitaufwändig sein. Abrechnungsquoten (Anteil der tatsächlich eingebrachten Honorare) sollten transparent und nachvollziehbar sein.
Wann gilt das nicht?
Für KV-Abrechnungen (EBM) ist kein externer Dienstleister notwendig; die KV selbst übernimmt die Abrechnung. Abrechnungsdienstleister sind vor allem für GOÄ-Privatrechnungen und Selektivverträge sinnvoll.
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, Abrechnungsdienstleister-Verträge vor Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt für Arztrecht prüfen zu lassen.
Vor Abschluss eines Abrechnungsdienstleister-Vertrags müssen DSGVO-AVV, Datenmigrations-Klauseln und Transparenz über Abrechnungsquoten geklärt werden; fehlende Exit-Regelungen sind der häufigste Fallstrick.
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