Die häufigsten Fallstricke bei belegärztlicher Abrechnung sind: die unzulässige Doppelabrechnung von Leistungen, die bereits das Krankenhaus über DRG abrechnet, eine fehlende oder unzureichend ausgefüllte Wahlleistungsvereinbarung für privatärztliche Behandlung und die unklare Abgrenzung zwischen ambulanten Kassenleistungen und stationären Belegbett-Leistungen.

Hintergrund

Belegärzte rechnen stationäre Leistungen direkt mit dem Patienten ab (GOÄ), während das Krankenhaus die Hotelleistungen über DRG abrechnet. Problematisch wird es, wenn Leistungen aus dem DRG-Katalog des Krankenhauses und GOÄ-Abrechnungen des Belegarztes sich überschneiden; dies gilt als unzulässige Doppelabrechnung und kann zu Rückforderungen führen. Die Wahlleistungsvereinbarung muss vor Behandlungsbeginn schriftlich und vom Patienten unterschrieben vorliegen.

Wann gilt das nicht?

Bei reinen GKV-Patienten ohne Zusatzversicherung können belegärztliche GOÄ-Leistungen nicht abgerechnet werden; nur GKV-Leistungen nach EBM sind erlaubt.

Ärzteversichert empfiehlt Belegärzten eine spezialisierte Berufshaftpflicht, die belegärztliche Abrechnungsrisiken abdeckt.

Bei belegärztlicher Abrechnung muss die Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn vorliegen und jede Überschneidung mit der Krankenhaus-DRG-Abrechnung ausgeschlossen sein, Doppelabrechnung ist strafbar.

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