Typische Fallstricke bei der Bilanzierung einer Arztpraxis sind: die fehlerhafte Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter (Patientenstamm, Praxiswert), falsche AfA-Sätze für medizinische Geräte und die unzulässige Vermischung von Betriebs- und Privatvermögen, die bei Betriebsprüfungen zu Steuernachzahlungen führt.

Hintergrund

Ärzte als Freiberufler nach §18 EStG müssen grundsätzlich keine Bilanz erstellen (EÜR reicht), können aber freiwillig bilanzieren. Bei Praxisübernahmen wird der Praxiswert (Goodwill) aktiviert und über 3-5 Jahre abgeschrieben; fehlerhafte AfA-Perioden führen zu Beanstandungen durch das Finanzamt. Medizinische Geräte haben üblicherweise eine AfA-Nutzungsdauer von 3-8 Jahren je nach Geräteart.

Wann gilt das nicht?

Für Praxen unter der Buchführungspflichtgrenze (Umsatz unter 600.000 Euro) ist eine EÜR nach §4 Abs. 3 EStG ausreichend; Bilanzen sind nur bei Kapitalgesellschaften (MVZ als GmbH) verpflichtend.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit bilanzierpflichtigen Praxisstrukturen einen auf Medizin spezialisierten Steuerberater und informiert über steueroptimale Praxisfinanzierungsstrukturen.

Häufigste Bilanzierungsfehler in Arztpraxen sind falsche Aktivierungen immaterieller Werte und fehlerhafte AfA-Sätze; ein auf Ärzte spezialisierter Steuerberater verhindert kostspielige Betriebsprüfungs-Korrekturen.

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