Typische Fallstricke bei der EÜR für Arztpraxen sind: die falsche Periodenzuordnung von Einnahmen (Zufluss-/Abflussprinzip nach §11 EStG), nicht vollständig erfasste abzugsfähige Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG und die irrtümliche Mischung von Praxis- und Privatkonten, die bei Betriebsprüfungen zu Problemen führt.
Hintergrund
Bei der EÜR gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden im Jahr des Geldeingangs erfasst, Ausgaben im Jahr der Zahlung. Häufiger Fehler: KV-Honorare werden im Jahr der Abrechnung statt im Zahlungsjahr erfasst. Arztpraxen haben zahlreiche abzugsfähige Betriebsausgaben (Fortbildungen, Berufskleidung, Fachliteratur, PKV-Anteil der Praxis), die systematisch erfasst werden müssen.
Wann gilt das nicht?
Praxen mit Buchführungspflicht (Umsatz über 600.000 Euro oder Gewinn über 60.000 Euro) müssen eine doppelte Buchführung erstellen; für sie gelten Bilanzierungsregeln statt EÜR-Prinzipien.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater, der alle EÜR-tauglichen Betriebsausgaben kennt und die Steuerlast legal minimiert.
Bei der EÜR für Arztpraxen sind Zufluss-/Abfluss-Prinzip korrekt anzuwenden und alle Betriebsausgaben vollständig zu erfassen; ein spezialisierter Steuerberater verhindert Fehler und senkt die Steuerlast.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →