Typische Fallstricke beim Gutachten-Honorar für Ärzte sind: Bei Gerichtsgutachten gilt das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) mit festen Stundensätzen statt der GOÄ; bei Privatgutachten (z. B. für Versicherungen) muss das Honorar schriftlich vorab vereinbart werden, da sonst nur die GOÄ-Analogvergütung durchsetzbar ist.
Hintergrund
Gerichtlich bestellte Gutachter werden nach dem JVEG vergütet (Stundensatz ca. 85 bis 130 Euro je nach Fachgebiet); viele Ärzte unterschätzen den tatsächlichen Zeitaufwand und unterschreiben die Gutachterbestellung ohne Prüfung. Bei Privatgutachten (BU-Gutachten, Unfallgutachten für Versicherungen) kann das Honorar frei vereinbart werden; ohne schriftliche Vereinbarung riskiert der Arzt, nur GOÄ-Sätze zu erhalten.
Wann gilt das nicht?
Für sozialgerichtliche Gutachten gelten andere Sätze als für zivilgerichtliche. Krankenhausärzte, die Gutachten im Auftrag des Arbeitgebers erstellen, handeln innerhalb ihres Arbeitsvertrags; das Honorar fließt an den Arbeitgeber.
Ärzteversichert informiert Ärzte über korrekte Gutachten-Honorarvereinbarungen und die Absicherung von Gutachterrisiken in der Berufshaftpflicht.
Gerichtsgutachten werden nach JVEG-Sätzen vergütet; bei Privatgutachten ist eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Auftragsannahme unverzichtbar, da sonst nur GOÄ-Analogsätze durchgesetzt werden können.
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