Typische Fallstricke beim Hausarzt-Versorgungsvertrag (HZV nach §73b SGB V) sind: langfristige Bindungsklauseln ohne Ausstieg bei unrentablen Konditionen, unklare Regelungen zur Vergütungsobergrenze und zu Anforderungen an die Dokumentation, die über den EBM-Standard hinausgehen.
Hintergrund
HZV-Verträge binden Hausärzte an Qualitäts- und Dokumentationsstandards, die über den normalen KV-Anforderungen liegen; im Gegenzug gibt es Zusatzvergütungen. Problematisch: Einige HZV-Verträge enthalten Beschränkungen für die parallele Teilnahme an anderen Selektivverträgen. Kündigungsfristen von 6 bis 12 Monaten sind üblich; Ärzte, die aus einem HZV-Vertrag aussteigen wollen, müssen ihre Patientenmitnahme in der Einschreibeliste berücksichtigen.
Wann gilt das nicht?
Für Fachärzte gilt der §73b SGB V nicht; HZV ist auf Hausärzte beschränkt. In Regionen ohne attraktive HZV-Angebote der Krankenkassen lohnt sich die Teilnahme wirtschaftlich nicht immer.
Ärzteversichert empfiehlt Hausärzten, HZV-Verträge vor Unterzeichnung von einem auf Kassenarztrecht spezialisierten Anwalt auf Ausstiegsklauseln und Vergütungsobergrenzen prüfen zu lassen.
HZV-Verträge bieten Zusatzvergütungen, binden Hausärzte aber oft langfristig; Ausstiegsklauseln und Vergütungsobergrenzen müssen vor Unterzeichnung geprüft werden.
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