Typische Fallstricke bei Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind: fehlende schriftliche IGeL-Vereinbarung vor der Leistungserbringung, die Abrechnung von IGeL-Leistungen parallel zu medizinisch indizierten GKV-Leistungen am selben Tag (problematische Kopplung) und unzureichende Patientenaufklärung über die Selbstzahlerkosten.
Hintergrund
IGeL-Leistungen müssen von GKV-Leistungen klar getrennt werden; die Erbringung und Abrechnung von IGeL-Leistungen darf nicht von der GKV-Behandlung abhängig gemacht werden (Kopplungsverbot). Die schriftliche IGeL-Vereinbarung (nach Muster der Bundesärztekammer) muss vor der Leistung vorliegen und die Kosten transparent ausweisen. Ohne schriftliche Vereinbarung kann der Arzt die IGeL-Vergütung nicht durchsetzen.
Wann gilt das nicht?
Reine Privatpatienten (PKV ohne Zusatzversicherung) unterliegen nicht den IGeL-Regeln; für sie gilt die GOÄ unmittelbar. IGeL-Regeln betreffen nur GKV-Versicherte, die freiwillig zusätzliche Leistungen wünschen.
Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Ärzte bei der rechtssicheren Gestaltung ihres IGeL-Angebots und der korrekten Abgrenzung von GKV- und Privatleistungen.
IGeL-Leistungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung mit Kostenausweis vor der Erbringung; das Kopplungsverbot mit GKV-Leistungen muss strikt eingehalten werden, sonst sind IGeL-Honorare nicht durchsetzbar.
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