Typische Fallstricke bei der Konsiliar-Abrechnung sind: fehlende oder unvollständige Konsiliaranforderung als Schriftdokument (Überweisungsschein), die unzulässige Doppelabrechnung der Grundpauschale durch überweisenden und konsiliarischen Arzt im selben Quartal und die falsche Zuordnung der Konsiliarleistung zur falschen EBM-GOP.
Hintergrund
Im EBM gibt es spezifische Regelungen für Konsiliarleistungen: Bei konsiliarischer Untersuchung auf Überweisung darf der Konsiliararzt nur seine Fachleistung, nicht aber die Grundpauschale des zuweisenden Arztes abrechnen. Die Konsiliaranforderung muss schriftlich dokumentiert sein; mündliche Anforderungen ohne Dokumentation sind nicht abrechnungsfähig. Besonders im stationären Bereich (Konsile im Krankenhaus) gibt es eigene Regelungen.
Wann gilt das nicht?
Beim Konsil im Rahmen eines Notfalls ohne vorherige Überweisung können abweichende Regelungen gelten. Telemedizinische Konsilleistungen (Telekonsilium) unterliegen eigenen Ziffern.
Ärzteversichert informiert Ärzte über korrekte Abrechnungsdokumentation bei Konsilleistungen, um KV-Rückforderungen zu vermeiden.
Konsiliarleistungen erfordern eine schriftliche Anforderungsdokumentation; Doppelabrechnung der Grundpauschale durch zuweisenden und konsultierenden Arzt ist unzulässig und führt zu KV-Rückforderungen.
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