Typische Fallstricke bei der KV-Abrechnung sind: verspätete Abgabe der Quartalsabrechnung (führt zu Honorarverlust), fehlende ICD-10-Diagnosen für abgerechnete Leistungen und die Abrechnung von Leistungen ohne die erforderliche KV-Genehmigung (z. B. Sonographie, Psychotherapie).
Hintergrund
Die KV-Abrechnung muss quartalsweise innerhalb der gesetzten Fristen eingereicht werden; Nachreichungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und werden mit Abzügen belegt. Jede abgerechnete Leistung muss durch einen ICD-10-Diagnoseschlüssel belegt sein; fehlt dieser oder ist er zu unspezifisch (z. B. Z00.0), wird die Leistung abgesetzt. Für bestimmte Fachleistungen (Ultraschall, Strahlentherapie) ist eine gesonderte Abrechnungsgenehmigung der KV erforderlich.
Wann gilt das nicht?
Notfallleistungen können auch ohne vorherige KV-Genehmigung abgerechnet werden. Belegärzte und Ermächtigungsärzte haben eigene Abrechnungswege.
Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Ärzte bei der quartalsweisen Überprüfung ihrer KV-Abrechnung auf Vollständigkeit und Korrektheit.
KV-Abrechnungen müssen fristgerecht eingereicht werden; jede Leistung braucht einen spezifischen ICD-10-Code, und für Sonderfachleistungen ist vorab eine KV-Genehmigung einzuholen.
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