Typische Fallstricke bei der Labor-Abrechnung in Arztpraxen sind: die Abrechnung von Laborleistungen aus Kapitel 32 EBM ohne KV-Praxislaborgenehmigung, die falsche Zuordnung von Laborleistungen zwischen Basis-Laborkapitel (für eigenes Labor) und Speziallabor-Kapitel (für Fremdlabor) sowie die unzulässige doppelte Abrechnung durch Praxis und beauftragtes Fremdlabor.

Hintergrund

Das EBM-Kapitel 32 differenziert zwischen Basisdiagnostik (eigenes Praxislabor, Kapitel 32.2), Laborleistungen für Überweisungen (Kapitel 32.3) und Speziallaborleistungen (Kapitel 32.4). Nur Praxen mit einer KV-Laborabrechnungsgenehmigung dürfen Eigenleistungen abrechnen; alle anderen müssen das Fremdlabor benutzen. Das Fremdlabor rechnet direkt mit der KV ab; der Einsender darf die gleiche Laborleistung nicht nochmals abrechnen.

Wann gilt das nicht?

Für Privatpatienten (GOÄ) gelten eigene Laborabrechnungsregeln (GOÄ Kapitel M); hier darf die Praxis auch Fremdlaborleistungen in der eigenen GOÄ-Rechnung abrechnen und an den Patienten weitergeben.

Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit eigenem Laborbereich eine regelmäßige Überprüfung der Laborabrechnungen durch einen spezialisierten KV-Abrechnungsberater.

Labor-Abrechnungen müssen streng zwischen eigenem Praxislabor (EBM-Kapitel 32.2) und Fremdlabor (Kapitel 32.3/32.4) trennen; eine KV-Laborabrechnungsgenehmigung ist Voraussetzung für Eigenleistungsabrechnung.

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