Typische Fallstricke beim Mahnwesen in Arztpraxen sind: zu späte erste Mahnung (Arzt-Honorarforderungen verjähren nach 3 Jahren), fehlende Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid vor Jahresende und zu harsche Mahntonalität, die Patientenbeziehungen gefährdet.
Hintergrund
Arzthonorarforderungen (GOÄ) verjähren nach §195 BGB in 3 Jahren ab Ende des Entstehungsjahres; wer am 31. Dezember des dritten Jahres nach Behandlung noch keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat, verliert den Anspruch. Empfohlener Mahnprozess: Zahlungserinnerung nach 14 Tagen, 1. Mahnung nach 30 Tagen, 2. Mahnung nach 45 Tagen, dann gerichtlicher Mahnbescheid. Zu aggressive Mahnschreiben führen zu schlechten Bewertungen und Patientenverlust.
Wann gilt das nicht?
GKV-Forderungen gegenüber der KV unterliegen anderen Verjährungs- und Mahnregeln; hier ist die KV der direkte Zahlungspartner, kein Mahnverfahren gegenüber dem Patienten nötig.
Ärzteversichert empfiehlt Arztpraxen ein strukturiertes Mahnwesen mit klaren Fristen und einer patientenfreundlichen Kommunikation, die die Praxisreputation wahrt.
GOÄ-Honorarforderungen verjähren nach 3 Jahren; Praxen müssen vor Jahresende des dritten Folgejahres einen Mahnbescheid beantragen, um die Verjährung zu unterbrechen und den Anspruch zu sichern.
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