Typische Fallstricke bei der Privatabrechnung-Optimierung sind: der Einsatz von Steigerungsfaktoren über 2,3-fach ohne schriftliche Begründung, das Versäumnis, neue Leistungen als GOÄ-Analogziffern abzurechnen, und die fehlende Wahlleistungsvereinbarung vor der Behandlung, ohne die höhere Honorare nicht durchsetzbar sind.

Hintergrund

Legale Privatabrechnung-Optimierung bedeutet: alle tatsächlich erbrachten Leistungen vollständig zu erfassen, moderne Leistungen, die keine GOÄ-Ziffer haben, als Analogleistungen nach §6 Abs. 2 GOÄ abzurechnen, und individuelle Patientenkontakte (besondere Schwierigkeit, hoher Zeitaufwand) durch höhere Steigerungsfaktoren zu vergüten. Für jede Analogziffer-Abrechnung muss in der Rechnung die Analogbegründung aufgeführt werden.

Wann gilt das nicht?

Bei Beihilfe-Beamten sind Analogziffern nicht immer erstattungsfähig; die Beihilfeverordnungen der einzelnen Bundesländer begrenzen die erstattungsfähigen Höchstsätze. Für GKV-Patienten gilt die GOÄ-Optimierung nur bei zulässigen IGeL-Leistungen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit hohem Privatpatientenanteil eine jährliche GOÄ-Schulung, um Analogziffern-Potenziale vollständig zu nutzen und korrekt zu dokumentieren.

Legale GOÄ-Optimierung nutzt Analogziffern für moderne Leistungen und begründete Steigerungsfaktoren; entscheidend ist die korrekte schriftliche Dokumentation jeder Abweichung vom Regelwert.

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