Typische Fallstricke bei der Privatliquidation sind: fehlende Pflichtangaben in der GOÄ-Rechnung (Name und Anschrift des Arztes, Erbringungsdatum, GOP-Ziffern mit Leistungsbeschreibung, Steigerungsfaktor, Gesamtbetrag), die Überschreitung der 3-Monats-Frist zur Rechnungsstellung und das Ausstellen der Rechnung durch einen nicht-liquidiationsberechtigten Arzt.

Hintergrund

Eine GOÄ-Rechnung, die die Pflichtbestandteile nach §12 GOÄ nicht enthält, ist nicht fällig und kann vom Patienten bis zur Nachbesserung nicht bezahlt werden; gleichzeitig beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Belegärzte müssen die Liquidation persönlich ausstellen; die Liquidation durch eine MFA ohne Arztsignatur ist unzulässig. Die Abrechnung muss den Patienten innerhalb von 3 Monaten nach der Behandlung erreichen.

Wann gilt das nicht?

Für GKV-Patienten gilt die GOÄ nicht; deren Abrechnung erfolgt über die KV. Für Kostenerstattungspatienten (GKV-Freiwillige) gilt die GOÄ wie für Privatpatienten.

Ärzteversichert unterstützt Praxen mit Privatpatientenanteil bei der Optimierung des Rechnungsstellungsprozesses und der korrekten GOÄ-Anwendung.

GOÄ-Rechnungen müssen alle Pflichtangaben nach §12 GOÄ enthalten und innerhalb von 3 Monaten nach Behandlung gestellt werden; fehlerhafte Rechnungen sind nicht fällig und verzögern die Zahlung.

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