Typische Fallstricke bei der Regress-Vermeidung für Ärzte sind: unzureichende Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit bei überdurchschnittlichen Arznei- oder Heilmittelverordnungen, das Ignorieren von KV-Warnhinweisen auf statistische Auffälligkeiten und das Versäumnis, im Regressfall innerhalb der Frist Stellung zu nehmen.

Hintergrund

Kassenärztliche Regressverfahren werden eingeleitet, wenn ein Arzt beim Verordnungsverhalten signifikant vom Fachgruppen-Durchschnitt abweicht. Der häufigste Fehler: Ärzte, die aufgrund ihrer Patientenstruktur (z. B. hoher Anteil chronisch Kranker) höhere Verordnungskosten haben, dokumentieren dies nicht ausreichend, ohne Dokumentation kann der Mehraufwand nicht erklärt werden. Prüfanfragen der KV haben in der Regel 6-wöchige Antwortfristen.

Wann gilt das nicht?

Praxen mit durchschnittlichem oder unterdurchschnittlichem Verordnungsverhalten werden seltener geprüft. Bei Spezialpraxen mit nachvollziehbarer Patientenstruktur (z. B. Onkologie, Schmerz) sind überdurchschnittliche Verordnungen regelmäßig erklärbar.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, quartalsweise ihr Verordnungsverhalten mit dem KV-Feedbackbericht zu vergleichen und auffällige Verordnungen proaktiv zu dokumentieren.

Regressverfahren der KV entstehen aus statistischen Auffälligkeiten; überdurchschnittliche Verordnungen müssen durch vollständige Patientendokumentation der medizinischen Notwendigkeit belegt werden.

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