Typische Fallstricke bei der Telemedizin-Abrechnung sind: die Abrechnung von Videosprechstunden über nicht-gematik-zertifizierte Plattformen (führt zur Ablehnung der KV), fehlende Dokumentation von Datum, Dauer und Inhalt der Videosprechstunde und die unzulässige Kombination bestimmter Telemedizin-GOP mit Präsenz-GOP am selben Tag.
Hintergrund
Für die Abrechnung der GOP 01439 (Videosprechstunde) gelten strenge Voraussetzungen: Die Videoplattform muss gematik-zertifiziert sein; der Arzt muss persönlich an der Videosprechstunde teilnehmen (keine MFA-Stellvertretung); die Dokumentation muss Datum, Uhrzeit, Dauer und Diagnose umfassen. Besonders problematisch: Ärzte, die gleichzeitig eine Telefonberatung und die Videogebührenziffer abrechnen, riskieren KV-Rückforderungen.
Wann gilt das nicht?
Für GOÄ-Privatpatienten gelten andere Voraussetzungen; hier kann Telemedizin analog nach §6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden, ohne Gematik-Zertifizierungspflicht.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Überprüfung ihrer Telemedizin-Plattform-Zertifizierung und der richtigen EBM-Ziffern-Anwendung.
Telemedizin-Abrechnung erfordert gematik-zertifizierte Plattformen, persönliche Arztteilnahme und vollständige Dokumentation; fehlende Zertifizierung führt zur kompletten Ablehnung durch die KV.
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