Typische Fallstricke bei der Wahlleistungsvereinbarung (WLV) nach §17 Abs. 2 KHEntgG sind: fehlende Schriftform oder Unterzeichnung nach Behandlungsbeginn, zu allgemeine Leistungsbeschreibung (z. B. nur „ärztliche Wahlleistungen" ohne konkrete Bezeichnung des Wahlarztes) und die Nichtberücksichtigung von Stellvertretungsregelungen.

Hintergrund

Die Wahlleistungsvereinbarung muss schriftlich und vor Behandlungsbeginn vom Patienten unterschrieben werden; eine nachträgliche WLV ist nach BGH-Rechtsprechung unwirksam. Der Wahlarzt muss namentlich benannt sein; bei Verhinderung muss ein vorab vereinbarter Stellvertreter die Behandlung übernehmen, sonst entfällt der Wahlleistungsanspruch. Fehler bei der WLV führen zur vollständigen Unwirksamkeit, der Patient schuldet dann nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Wann gilt das nicht?

Für ambulante Behandlungen außerhalb des stationären Krankenhausbereichs gilt das KHEntgG nicht; hier gelten die GOÄ-Regeln zur Honorarvereinbarung.

Ärzteversichert informiert Belegärzte und leitende Krankenhausärzte über rechtssichere Wahlleistungsvereinbarungen und die korrekte Stellvertreterregelung.

Die Wahlleistungsvereinbarung muss schriftlich vor Behandlungsbeginn abgeschlossen werden und den Wahlarzt namentlich nennen; nachträgliche WLV ist unwirksam und macht den Wahlleistungsanspruch hinfällig.

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