Heilbehandlungsleistungen niedergelassener Ärzte bleiben 2026 nach §4 Nr. 14 UStG grundsätzlich umsatzsteuerbefreit; die EU-Richtlinienanpassung schärft jedoch die Abgrenzung umsatzsteuerpflichtiger Nebentätigkeiten wie Gutachten und Schulungen.

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass nur medizinisch indizierte Leistungen steuerbefreit sind. Kosmetische Eingriffe ohne therapeutischen Zweck, Fahruntauglichkeitsgutachten oder ärztliche Atteste für nichtmedizinische Zwecke fallen zunehmend unter die Umsatzsteuerpflicht (19 %). Ab 2026 verstärken Finanzämter die Prüfung dieser Grenzfälle, besonders bei Praxen mit hohem IGel-Anteil.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich Kassenleistungen erbringen und keine Gutachtertätigkeit ausüben, sind von den Änderungen praktisch nicht betroffen. Kleinunternehmer nach §19 UStG (Jahresumsatz unter 25.000 Euro aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen) können ebenfalls auf die Abführung verzichten.

Bei Ärzteversichert empfehlen wir, alle Praxiseinnahmen steuerlich klar zu kategorisieren und bei gemischten Tätigkeiten frühzeitig steuerliche Beratung einzuholen.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt 2026 weiterhin für alle Heilbehandlungsleistungen; umsatzsteuerpflichtig bleiben jedoch Gutachten, Atteste ohne medizinischen Zweck und kosmetische Wunscheingriffe.

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