Praxisinhaber berichten, dass die häufigste unangenehme Überraschung beim Betriebsprüfer auf falsch kategorisierte Gutachtertätigkeiten zurückgeht, die irrtümlich als steuerbefreit behandelt wurden.

Hintergrund

Viele Ärzte unterschätzen, dass ärztliche Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung, etwa Schulungen für Pflegedienste, Fahruntauglichkeitsgutachten oder Atteste für Versicherungen, der Umsatzsteuer unterliegen. Empfehlenswert ist eine klare Buchführungstrennung zwischen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Einnahmen. Einige Praxissoftwaresysteme unterstützen diese Kategorisierung inzwischen automatisiert.

Wann gilt das nicht?

Ausschließlich im GKV-Bereich tätige Vertragsärzte ohne Gutachter- oder Schulungsleistungen müssen die Umsatzsteuer in der Regel nicht gesondert beachten. Gemeinschaftspraxen mit ausschließlich heilkundlicher Tätigkeit fallen ebenfalls kaum in den Bereich.

Ärzteversichert empfiehlt bei Unsicherheiten, frühzeitig einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen, um kostspielige Nachforderungen zu vermeiden.

Der wichtigste Tipp erfahrener Ärzte: Alle Praxiseinnahmen jährlich auf ihre Umsatzsteuerpflicht prüfen und insbesondere Gutachten sowie IGel-Leistungen korrekt einordnen.

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