Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen entlastet Ärzte von Voranmeldepflichten und senkt administrative Kosten, schließt aber gleichzeitig den Vorsteuerabzug auf alle Praxisausgaben aus.
Hintergrund
Vorteil: Kassenpatienten zahlen keine auf die Behandlung aufgeschlagene Mehrwertsteuer, und die Praxis muss keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Nachteil: Investitionen in MRT-Geräte, Praxisausstattung oder Software kosten die volle 19-prozentige Mehrwertsteuer, die nicht rückerstattet werden kann. Bei einem CT-Gerät für 300.000 Euro bedeutet das 57.000 Euro nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit gemischter Tätigkeit (steuerbefreit + steuerpflichtig) können für den steuerpflichtigen Anteil anteilig Vorsteuer geltend machen. In solchen Mischfällen lohnt sich eine genaue Aufteilung der Betriebsausgaben.
Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Ausgangslage bei größeren Investitionen von einem Steuerberater berechnen zu lassen, um die optimale Gestaltungsvariante zu wählen.
Die Umsatzsteuerbefreiung vereinfacht die Praxisabrechnung, verhindert aber den Vorsteuerabzug, bei medizintechnischen Großinvestitionen ein spürbarer finanzieller Nachteil.
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