Arztpraxen, die medizinische Sonderabfälle wie Röntgenkontrastmittel, Fixierbäder oder kontaminierte Einwegmaterialien entsorgen, unterliegen ab 2026 verschärften Umwelthaftungspflichten nach dem novellierten Umwelthaftungsgesetz.
Hintergrund
Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) wurde novelliert und verpflichtet Deutschland zur Umsetzung strengerer Standards bis Mitte 2026. Für Praxen bedeutet das: Wer umweltgefährdende Stoffe lagert oder entsorgt, dazu zählen bestimmte Desinfektionsmittel, Chemikalien der Labordiagnostik und Röntgenverbrauchsmaterialien, muss den Nachweis ausreichender Haftpflichtdeckung erbringen. Empfohlene Mindestdeckung: 1 Mio. Euro für Umweltschäden.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne Labor, Röntgenanlage oder Chemikalienlager und mit ausschließlich ambulanter Basisversorgung sind von den erweiterten Pflichten nur marginal betroffen. Reine Allgemeinarztpraxen mit zertifiziertem Entsorgungsdienstleister gelten als weitgehend abgesichert.
Bei Ärzteversichert prüfen wir, ob Ihre bestehende Betriebshaftpflicht den Umweltbaustein enthält oder ob eine separate Umwelthaftpflichtpolice sinnvoll ist.
Arztpraxen mit Röntgen, Labor oder Chemikalienlager sollten ihren Umwelthaftpflichtschutz 2026 überprüfen, da neue gesetzliche Mindestanforderungen gelten.
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