Der staatliche Verdienstausfallausgleich nach §56 IfSG bei behördlich angeordneter Quarantäne ist 2026 für die meisten Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert worden; selbstständige Ärzte haben keinen gesetzlichen Anspruch mehr und müssen sich privat absichern.

Hintergrund

Während der COVID-19-Pandemie zahlten Gesundheitsämter Selbstständigen großzügig Entschädigungen nach §56 IfSG. Seit 2023 wurden diese Regelungen schrittweise eingeschränkt; 2026 gilt der Anspruch faktisch nur noch bei angeordneter Absonderung durch eine explizite behördliche Verfügung, nicht bei Selbstquarantäne. Für Praxisinhaber bedeutet das: Jeder krankheitsbedingte oder quarantänebedingte Praxisausfall geht voll zulasten der eigenen Einnahmen.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte haben nach wie vor Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen, unabhängig vom IfSG-Anspruch. Praxisinhaber mit abgeschlossener Praxisausfallversicherung sind separat abgesichert.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten eine Praxisausfallversicherung, die auch infektionsbedingte Schließungen abdeckt.

Seit 2026 haben selbstständige Ärzte bei Quarantäne keinen verlässlichen staatlichen Entschädigungsanspruch mehr, eine Praxisausfallversicherung ist deshalb unverzichtbar.

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